KrWG - Auf dem Weg zur hochwertigen Verwertung von Bioabfällen?

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellt sich die Frage, welche Spielräume ihnen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bei der Entscheidung über die Verwertungsverfahren und -konzepte getrennt erfasster Bioabfälle belassen. Haben Sie noch gar keine getrennte Bioabfallerfassung eingeführt, gilt es jetzt überdies, auch hierüber zu entscheiden (v. Bechtolsheim et al.) Paragraph 11 KrWG gibt hier als Grundsatz die getrennte Erfassung von Bioabfällen vor, wohl nur in Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten. Nachfolgend stehen deswegen die Verwertungsanforderungen im Vordergrund.

In der Abfallrahmenrichtliene (Art. 4 Abs. 1 AbfRRL) und im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§6 Abs. 1 KrWG) wurde eine fünfstufige Abfallhierarchie verankert. Dem Recycling (stoffliche Verwertung) kommt demnach grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung zu. Die Abfallrahmenrichtlinie (Art. 4 Abs. 2 AbfRRL) fordert von den Mitgliedsstaaten die Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes zeitigen. Nach der Abfallrahmenrichtlinie (Abs. 22 Satz 1 AbfRRL) haben die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um u.a.
- Bioabfälle getrennt zu sammeln mit dem Zweck, sie zu kompostieren und vergären zu lassen und
- die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise zu fördern, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet.
 
Nach Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KrWG) soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.



Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 74. Symposium 2013 (Oktober 2013)
Seiten: 7
Preis: € 0,00
Autor: RA in Caroline von Bechtolsheim
RA Wolfgang Siederer
 
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