Der 1. Juni 2005 war der Stichtag, der die Abfallwirtschaft in Deutschland gehörig durcheinander gewirbelt hat. Durch die Feststellungen in der Abfallablagerungsverordnung wurde der rechtlich verbindliche Rahmen geschaffen, auf dessen Grundlage die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle verboten und die Schließung von Siedlungsabfalldeponien angeordnet wurde.
Dieser abfallpolitische Paukenschlag war möglicherweise die Geburtsstunde oder vielleicht auch nur die Wiederauferstehung eines alten Gedankens, der effektiven Energieerzeugung aus Abfällen. Neben einer technisch reizvollen Fragestellung, kam auch eine verwaltungsrechtliche bzw. abfallpolitische Fragestellung auf. Es ging nämlich um die Frage, was macht man mit seiner vorhandenen Deponie, die noch nicht vollständig befüllt war, zukünftig noch anfangen konnte. Da gibt es Notfälle, die sind nachvollziehbar, da werden Behandlungskapazitäten bei Abfallverbrennungsanlagen aus- oder neu gebaut, Lagerkapazitäten für Revisionen vorgehalten oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen eingerichtet oder optimiert. Aber dann gibt es da auch noch die Lager, die mit in Ballen gepressten Ersatzbrennstoffen bestückt sind, oder große Zwischenlager auf die Deponien, die der Betreiber eigentlich weiter nutzen wollte, was höchstrichterlich, durch die Bestätigung der Ablagerungskriterien, untersagt wurde (z.B. Deponie Eiterköpfe).
Copyright: | © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban |
Quelle: | 12. Fachtagung thermische Abfallbehandlung (März 2007) |
Seiten: | 16 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dipl.-Ing. Markus Gleis |
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