Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu beseitigen.
Das Mischabfall-Urteil des BVerwG1 vom 15.6.2000 hat dazu geführt, dass Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen in den vergangenen Jahren ganz überwiegend als Abfälle zur Verwertung privatwirtschaftlich entsorgt wurden. In Zeiten knapper Vorbehandlungskapazitäten wird aktuell jedoch ein vielleicht nur kurzfristiger Trend zur verstärkten Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen spürbar, weil private Vorbehandlungskapazitäten fehlen und kommunale Anlagen nahezu ausgelastet sind. Haushaltsabfälle sind den Kommunen dagegen bislang fast ausnahmslos überlassen worden. Das gilt jedenfalls für den Restabfall und ganz überwiegend auch für kompostierbare Abfälle mit Ausnahme der Abfälle, die im Wege der Eigenkompostierung auf eigenen Grundstücken verwertet werden. Einige Ausnahmen gelten außerdem für den Bereich der rücknahmepflichtigen Abfälle, insbesondere der Verpackungsabfälle, für gemeinnützige und gewerbliche Abfälle und jetzt auch für Elektro- und Elektronikabfälle.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2006 (Dezember 2006) |
Seiten: | 12 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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