Kommunale Unternehmen sehen sich immer noch mit dem Vorwurf konfrontiert, sie seien unzeitgemäße Relikte einer längst überholten Staatswirtschaft und sollten deshalb möglichst schnell privatisiert werden. Mit dieser These werden sowohl die Realitäten des kommunalen Wirtschaftens verkannt als auch der wesentliche Beitrag übersehen, den die Kommunalwirtschaft zum Allgemeinwohl und zur Daseinsvorsorge leistet. Dieser Beitrag ist zwar im Europarecht und im Bundesrecht, nicht jedoch im kommunalen Wirtschaftsrecht anerkannt.
Das europäische Gemeinschaftsrecht hat mit Art. 16 EG, der die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als besonders förderungswürdig qualifiziert, mit der Elektrizitäts- und Gasrichtlinie sowie mit neueren Stellungnahmen der Kommission sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Kommunalwirtschaft einen Rechtsrahmen geschaffen, der es ihr erlaubt, sich gleichberechtigt neben der Privatwirtschaft dem Wettbewerb zu stellen. In die gleiche Richtung zielen Bestrebungen des Bundesgesetzgebers, der schon 1998 bei der Reform des Energiewirtschaftsrechts ausdrücklich die Aufhebung der restriktiven Schranken des kommunalen Wirtschaftsrechts gefordert hat. Das kommunale Wirtschaftsrecht tendiert dagegen seit einiger Zeit nicht etwa zu einer Angleichung der Handlungsbedingungen der Kommunalwirtschaft an die ihrer Konkurrenten, sondern zu stärkeren Restriktionen und der Einführung von Handlungsbeschränkungen für Kommunalunternehmen. Dies erschwert einen gleichberechtigten Wettbewerb mit Privatunternehmen oder die Zusammenarbeit in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, wenn diese nicht sogar völlig unmöglich gemacht wird. Manche Reformen auf Länderebene wirken wie Restaurationsbemühungen, die einer Wettbewerbswirtschaft, wie sie gerade im Bereich der lokalen Daseinsvorsorge gefördert werden soll, nicht gerecht werden.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 11-2005 (November 2005) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 4,00 Kostenlos für Premium Mitglieder |
Autor: | Prof. Dr. Joachim Wieland |
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