Slowenien ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU. Die Lage der Republik Slowenien war in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht im Wesentlichen identisch mit der in anderen Beitrittsländern. Weder hatte die Republik Slowenien längere noch umfangreichere Erfahrungen mit dem Gemeinschaftsrecht als andere Beitrittsländer. Durch das Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts in der Republik Slowenien am 1. Mai 2004 ergaben sich für die Rechtsanwender in der Republik Slowenien folglich dieselben Probleme wie offensichtlich auch in den übrigen Beitrittsländern.
Diese können deswegen hier nur noch kurz zusammenfassend dargestellt werden. Die nachfolgend besprochenen Urteile betreffen nicht das Umwelt- oder Planungsrecht. Sie sind dennoch von hoher Relevanz auch für diese Bereiche. Denn gerade im Bereich des Umweltrechts wird der Einfluss des EU-Rechts immer größer. Slowenien ist hier zwar – wie in anderen Rechtsbereichen – seiner Titulierung als EU-Musterschüler“ weitgehend gerecht geworden. Kaum eine Richtlinie war zum Stichtag des Beitritts nicht transformiert, im Beitrittsvertrag waren – im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen – nur in geringem Umfang Übergangsfristen ausgehandelt. Verwaltung und Gerichte sind jedoch teilweise überfordert, die Normflut auch korrekt anzuwenden. Hier spielen auch faktische Hemmnisse eine Rolle; so werden die Abfalldeponien in Slowenien vorläufig trotz der Umsetzung der Deponie-RL alle auf der Basis von Übergangsregelungen weiterbetrieben. Ein weiteres Beispiel ist die Umsetzung der FFH-RL. Hier wurde innerhalb des FFH-Gebietes Snez¡nik“ noch wenige Tage vor EU-Beitritt der Windpark Volovja Reber“ genehmigt. Augenblicklich haben lokale Naturschützer eine Verbandsklage angestrengt, in der die Rechtsprechung zu faktischen Vogelschutz- und potentiellen FFHGebieten wie auch die slowenische Umsetzung der UVPRL eine gewichtige Rolle spielen werden.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | EurUP 03/2005 (Juni 2005) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. Marko Brus Dr. Florian Kirchhof |
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