Gebrauchtholz und Altholz definieren sich über das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Altholzverordnung als Grundlage für eine stoffliche oder energetische Verwertung. Der Verwertung wird dabei Vorrang vor der Beseitigung gegeben, wobei sich die Beseitigung über die Ausschlusskriterien der Altholzverordnung und der Biomasseverordnung definiert. Im Sinne der Beseitigung ist eine Deponierung von Altholz nicht mehr zulässig.
Unterscheidung nach vier Altholzkategorien gemäß Altholzverordnung:
A I naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwertung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
A II verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) und ohne Holzschutzmittel
A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
A IV (höchste Altholzkategorie) mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-haltiges Altholz.Zur energetischen Verwertung kommen grundsätzlich alle Altholzklassen in Frage, während zur stofflichen Verwertung beispielsweise zum Einsatz in Spanplatten nur die Klassen A I und A II eingesetzt werden können. Bei Mischfraktionen muss im Zweifelsfall grundsätzlich die höhere Altholzkategorie angewandt werden.
| Copyright: | © OTH Amberg-Weiden |
| Quelle: | Energie aus Biomasse und Abfall (Juli 2005) |
| Seiten: | 13 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dr.-Ing. Matthias Eichelbrönner |
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