Das OVG Münster hat sich jüngst zur Zulässigkeit nicht-wirtschaftlicher“ Tätigkeiten geäußert. Für Nordrhein-Westfalen hat es festgestellt, die privilegierte Tätigkeit der Abfallentsorgung sei überregional zulässig.
Auf vergaberechtlicher Ebene bleibt indes abzuwarten, ob das OLG Düsseldorf an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. In den übrigen Bundesländern, die eine Betätigung der Kommunen außerhalb ihres Hoheitsgebietes zulassen und zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Betätigungen unterscheiden, werden sich Verwaltungsgerichte und Vergabenachprüfungsinstanzen mit den Ansichten der beiden Gerichte auseinander zu setzen haben. Ihr Augenmerk sollte dabei auf die sinnvolle Grenzziehung der kommunalen Betätigung zum Wohle der beteiligten Gemeinden und Bürger gerichtet sein.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 17. Kasseler Abfallforum-2005 (Mai 2005) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 3,50 |
Autor: | Dr. Andreas Kersting |
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