In § 9 der Deponieverordnung (DepV) wird die Festlegung von Auslöseschwellen zur Überwachung des Grundwassers verbindlich angeordnet. Bei Altdeponien sind diese bis spätestens zum 01.08.2005 nachträglich festzulegen.
Zusätzlich sind durch Maßnahmepläne die durchzuführenden Maßnahmen bei Überschreitung der Schwellenwerte zu regeln. Der Beitrag zeigt am Beispiel der Vorgehensweise des niedersächsischen Leitfadens wie problematisch die Festlegung von Auslöseschwellen selbst bei unkomplizierten hydrogeologischen Verhältnissen sein kann. Im Ergebnis wird deutlich, dass es unabhängig von den festgelegten Schwellenwerten einer stetigen Beobachtung aller An- und Abstrombrunnen bedarf, um in Kenntnis der Standortcharakteristika ggf. unnötige Maßnahmen und Kosten zu vermeiden.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
| Quelle: | 17. Kasseler Abfallforum-2005 (Mai 2005) |
| Seiten: | 11 |
| Preis: | € 5,50 |
| Autor: | Michael Bachmann |
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