Gewerbeabfallverordnung

Erste Entscheidungen nach dem Grundsatz-Urteil des BVerwG - Rückfragen bei [GGSC] bitte an Rechtsanwalt Dr. Wenzel. Bundesverwaltungsgericht (7 C 25.03) entschieden: Die Pflichttonne gem. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Abfall-Newsletter März/2005, S. 8).

Bei der Lektüre der mittlerweile vorliegenden Urteilsbegründung fällt vor allem zweierlei auf: das Urteil ist kurz – die eigentliche Begründung nimmt gerade einmal fünf Druckseiten ein – und bringt auch auf diese Weise deutlich zum Ausdruck, dass das Gericht die Zweifel der Gegner der Verordnung nicht teilt. Zugleich zeichnet sich ab, dass sich die Auseinandersetzung nunmehr auf die Frage verlagern wird, ob im Einzelfall überhaupt Abfälle zur Beseitigung anfallen. Insbesondere wird zu klären sein, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die „Vermutung widerleglich“ ist, dass Restabfälle anfallen.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
Quelle: GGSC-Abfall 05/2005 (Mai 2005)
Seiten: 2
Preis: € 2,00
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel
 
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