Wer im Rahmen des KrW-/AbfG zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet ist, hat gem. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG die Möglichkeit, Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten zu beauftragen. Soweit eine solche Beauftragung erfolgt, ändert sich nichts an der Verantwortlichkeit des Verpflichteten für die Erfüllung dieser Pflichten.
Der Verpflichtete bedient sich des Beauftragten lediglich zur Erfüllung ihm selbst obliegender Verpflichtungen; der Dritte wirkt an der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nur mit. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde allerdings mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG deren Pflichten gem. § 16 Abs. 2 KrW-/ AbfG ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeiten haben schon seit jeher zu zahlreichen Problemen dogmatischer und praktischer Natur geführt. In der letzten Zeit wurde unter anderem problematisiert, ob Drittbeauftragte im Sinne von § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG in ihren Rechnungen gegenüber Abfallanlieferern Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Grundsätze, die bei der Beurteilung der Beauftragung bzw. Übertragung von Pflichten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG bei einzelnen Komplexen aufgestellt werden, auf vergleichbare oder ähnliche Sachverhalte übertragbar sind bzw. dort geltende Regelungen auf den hier interessierenden Komplex Anwendung finden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 06/2004 (Dezember 2004) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Rechtsanwalt Michael Scheier RA Kai Mornhinweg |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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