Wer im öffentlichen Raum Gefahrenquellen schafft, muss kompetent verhindern, dass es zu konkreten Gefährdungen kommt. Diese generelle Regel leitet sich aus dem bürgerlichen Recht und aus dem Strafrecht ab, gilt uneingeschränkt und verbindlich für alle Energieversorger.
Aktivitäten, wie das Bauen oder Erneuern von Erzeugeranlagen, Rohrnetzen oder Hausanschlüssen, das Betreiben von wärmetechnischen Einrichtungen und Anlagen sowie der Einsatz von Heizwasser (und Dampf) als Medien in der Fernwärmeversorgung, sind potenzielle Quellen von Gefahren und damit auch unfallträchtig. Kommen Menschen zu Schaden oder werden Sachwerte beeinträchtigt, haftet der Versorger.
Copyright: | © C.A.R.M.E.N. e.V. |
Quelle: | 12. C.A.R.M.E.N. Symposium (2004) (Februar 2005) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 3,00 |
Autor: | Heiko von Brunn |
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