Auf Abmagerungskur

Das Land Brandenburg plant konkrete Vorgaben zur Reduzierung
der Organik im Restabfall gemäß Ziffer 12.1 (b) der TASi

Die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi), die am 1. Juni 1993 in Kraft getreten ist, legt in Form einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz umfangreiche Vorgaben zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen fest. Ein wesentliches Ziel ist es, Umweltbelastungen durch Sickerwasser und Deponiegas sowie Setzungen im Deponiekörper zu minimieren. So dürfen nach Ziffer 4.2.1 TASi Abfälle nur abgelagert werden, wenn sie nicht verwertet werden können und die Zuordnungskriterien des Anhangs B eingehalten werden. Nur wenn keine Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen, mit denen diese Zuordnungskriterien eingehalten werden können, sind befristete Ausnahmen für die Ablagerung von Hausmüll möglich. In diesem Fall sind ab dem 1. Juni 1998 durch zusätzliche Maßnahmen die Einbaudichte zu erhöhen und die Gehalte an nativ-organischen Bestandteilen zu reduzieren (Ziffer 12.1 TASi). Der Grad der erforderlichen Maßnahmen ist nicht definiert und wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Das Landesumweltamt Brandenburg (LUA) beabsichtigt hierzu Regelungen umzusetzen, in denen konkrete Zuordnungskriterien zur Einbaudichte und zum Restgehalt an Organik beziehungsweise alternativ zum TOCGehalt im Eluat festgelegt werden.



Copyright: © Rhombos Verlag
Quelle: 02/1998 - Abfallvermeidung (Mai 1998)
Seiten: 5
Preis: € 0,00
Autor: Dipl.-Ing. Georg Ries
Dipl.-Ing. Iswing Dehne
Dipl.-Ing. Rüdiger Oetjen-Dehne
Dr. Martin Pohlmann
Stefan Bittrich
 
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