Die qualitative Bewertung von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln hat sich bei der Verwertung von Abfällen vor allem auf die Betrachtung potentieller Schadstoffgehalte ausgerichtet.
Der Nutzwert von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln liegt jedoch in den wertgebenden Eigenschaften und Inhaltsstoffen begründet. Zur Qualitätsbewertung werden daher bei Abfällen zusätzlich und bei Mineraldüngemitteln und Wirtschaftsdüngern fast ausschließlich die Wert-Merkmale herangezogen. Die Bewertungen nach Schadstoffgehalten und Wert-Merkmalen erfolgten bisher in allen Fällen voneinander unabhängig.
In der Vergangenheit ist der Eindruck entstanden, dass Erzeugnisse mit z.B. geringeren Schwermetallgehalten besser“ sind als solche mit höheren Gehalten. Dies ist jedoch nur formal richtig und häufig praxisfern. Relevant für den vorsorgenden Bodenschutz ist nicht der Gehalt, sondern die Restmenge an potentiellen Schadstoffen, die bei bedarfsgerechter, durch die wertgebenden Eigenschaften bzw. Inhaltsstoffe bestimmte Anwendung der Erzeugnisse, tatsächlich im Boden verbleibt.
Vergleicht man nicht nur einzelne Produktgruppen in sich, sondern darüber hinaus auch sehr verschiedene Arten von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln (z.B. Biertreber, Thomasphosphat, Klärschlämme, Stallmist, Gülle u.a.), werden die o.g. Sachverhalte besonders auffällig und führen leicht zu Fehlbewertungen. Eine alleinige Bewertung unterschiedlichster Erzeugnisse auf Basis von Schwermetallgrenzwerten ist aus vorgenannten Gründen daher kaum möglich.
Bei der qualitativen Bewertung von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln müssen die wertgebenden Eigenschaften bzw. Inhaltsstoffe und damit der Nutzen der Erzeugnisse zugrunde gelegt werden. Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sind dann diejenigen Erzeugnisse besser“, die bei vergleichbarem potenziellen Nutzwert die für Schadstoffe geltenden Grenzwerte am wenigsten ausschöpfen. Auf diese Weise können Nutzen- und Vorsorge-Ansprüche miteinander verbunden werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Vorsorge-Nutzen-Betrachtung nach wertgebenden Merkmalen und Schadstoffgehalten liegt in der Einhaltung allgemeiner Voraussetzungen. Diese sind nicht im Rahmen der wertgebenden Merkmale und der Schadstoffgehalte quantifizierbar. Sie sind daher vorab zu prüfen und der Nutzwertindex ist erst bei ihrer Einhaltung anzuwenden. Solche voraussetzenden Merkmale sind:
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement |
Quelle: | 64. Informationsgespräch (April 2004) |
Seiten: | 22 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Jürgen Reinhold |
Artikel nach Login kostenfrei anzeigen | |
Artikel weiterempfehlen | |
Artikel nach Login kommentieren |
Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.
Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.
Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.