Übergeordnetes Thema ist das Weltklima und damit auch die Vereinbarungen der entsprechenden Konferenzen. Aus dem Protokoll des Gipfels von Kyoto vom Dezember 1997 leiteten die EU und schließlich die Bundesregierung Emissionsminderungsziele ab, die Basis für die Gestaltung der politischen Instrumente, d. h. der weiteren Gesetzgebung, waren.
Als Erstes ist hier die ökologische Steuerreform (mit dem Mineralölsteuergesetz, letzte Änderung vom 18.07.1999, und mit dem Stromsteuergesetz vom 24.03.1999 sowie dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 01.01.2000) zu nennen. Für den Bereich Biomasse gilt hier mit gewissen Randbedingungen die Steuerbefreiung für erneuerbare Energieträger < 10 MW.
Aus dem bereits bestehenden Stromeinspeisungsgesetz wurde das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG), in Kraft getreten am 01.04.2000. Darin wird explizit folgendes Ziel definiert:
§ 1 des EEG: Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahre 2010 mindestens zu verdoppeln.
Weitere Ziele finden sich in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Minderung der CO2- Emissionen und der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Ergänzung zur Klimavereinbarung vom 09.11.2000 (Stand 25. Juni 2001). Als Selbstverpflichtung werden angegeben: gegenüber der Basis von 1998 die Einsparung von 45 Mio. t CO2 pro Jahr bis 2010, davon mindestens 20 Mio. (möglichst 23 Mio.) Tonnen durch KWK, 25 Mio. Tonnen durch andere Maßnahmen, z. B. Biomassekraftwerke.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG bestand Definitionsbedarf, besonders was die Biomasse angeht (Altholz, Treibsel, Tiermehl, Speiseabfälle). Die entsprechenden Festlegungen finden sich in der am 28.06.2001 in Kraft getretenen Biomasseverordnung (BiomasseV). Darin werden auch z. B. Wirkungsgrade festgelegt, die Anlagen einhalten müssen, wenn keine Wärmenutzung stattfindet. Der Einsatz von Altholz gem. EEG ist beschränkt auf Anlagen, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Biomasseverordnung genehmigt werden.
| Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
| Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
| Seiten: | 8 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dipl.-Ing. Norbert Nordmeyer |
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