Methode und Ergebnisse des Mengenstromnachweises

Die DSD AG nimmt als Systembetreiber gem. § 6 Abs. 3 VerpackV die Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen für eine Vielzahl von Herstellern und Vertreibern wahr. Gemäß Anhang I (zu § 6) Ziff. 3 Abs. 4 VerpackV ist der Systembetreiber verpflichtet, in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen – dies ist der so genannte Mengenstromnachweis.

In verschiedenen Arbeitsgruppen haben die Bundesländer seit Bestehen des Dualen Systems die Vorgaben der Verpackungsverordnung konkretisiert und Rahmenbedingungen für Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zur Führung des Mengenstromnachweises definiert. Aktuell finden die Rahmenbedingungen in der Fassung vom 03.02.1999 Anwendung, die durch einzelne Beschlüsse der Länder inzwischen in einigen Punkten weiter konkretisiert wurden. Als Anlage zu den Rahmenbedingungen gibt es Ergänzende systemspezifische Bestimmungen für den Nachweis – Der grüne Punkt – Duales System Deutschland AG.
Für die Hersteller und Vertreiber, die sich nicht dem Dualen System angeschlossen haben, muss sichergestellt sein, dass die Vertreiber die Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (§ 6 Abs. 1 VerpackV). Weiterhin ist festgelegt (Anhang 1, Ziffer 2, zu § 6 VerpackV):
 (1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien, zu erstellen. Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller ist zulässig. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Abs. 2 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen ...
 



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001)
Seiten: 12
Preis: € 0,00
Autor: Agnes Bünemann
 
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