Das Umweltbundesamt wurde vom Bundesministerium für Umwelt beauftragt, Zulassungsbedingungen bzw. Genehmigungskriterien zu erarbeiten, die es ermöglichen, MBA-Anlagen auf einem ökologisch vertretbaren Niveau bundesweit einheitlich zu genehmigen. Diese Zulassungsbedingungen wurden erstmals im Bericht des Umweltbundesamtes vom Juli 1999 formuliert.
Am 31.01.2001 wurde schließlich das Verordnungspaket über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen vom Bundeskabinett verabschiedet. Teil dieses Verordnungspaketes ist die 30. BImSchV, in der die zulässigen Grenzwerte für Abluftemissionen aus biologischen Abfallbehandlungsanlagen geregelt werden.
Erstmals werden hier neben Konzentrationsgrenzwerten auch frachtbezogene Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe und Lachgas eingeführt. Dies ermöglicht den direkten Vergleich unterschiedlicher MBA-Verfahrenskonzepte. Bei den organischen Stoffen muss nunmehr auch Methan als klimarelevantes Treibhausgas berücksichtigt werden. Dies wie auch der Grenzwert für Geruchsemissionen von 500 GE/m3 verlangt sowohl von thermischen als auch biologischen Abluftreinigungsverfahren ein Höchstmaß an Reinigungsleistung.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. rer. nat Roland Kahn |
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