Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese (...) zu verwerten. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (sind verpflichtet), diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Mit diesen Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW-/AbfG1 hat der Gesetzgeber die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und die Überlassungspflichten für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, also den sog. Gewerbeabfall, im Grundsatz geregelt. Diese Regelungen sind, wie mittlerweile allgemein bekannt ist, jedoch nur vermeintlich klar und eindeutig. Der Wettstreit zwischen kommunaler und privater Abfallentsorgungswirtschaft über die Zuständigkeit für das Abfallaufkommen hat sich in den vergangenen Jahren seit Inkrafttreten des KrW-/AbfG verschärft. Im Wesentlichen lässt sich dieser Wettstreit an der Auslegung bzw. Definition folgender Rechtsbegriffe festmachen. Zum einen besteht Uneinigkeit darüber, was Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind. Zum anderen bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten, was noch als Verwertung und was als Beseitigung zu bezeichnen ist.
Waren Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ursprünglich ausschließlich Abfälle aus Gewerbebetrieben, so hat sich in den vergangenen Jahren zum Teil eine Verschiebung zu den privaten Haushaltungen vollzogen. Es besteht insoweit z.B. Uneinigkeit darüber, ob ein anderer Herkunftsbereich bereits dann besteht, wenn private Haushaltungen durch ein Gewerbe zusammengefasst sind. Als Abgrenzungskriterium wird z.B. vertreten, dass abgeschlossene Wohneinheiten bestehen, die eine eigene Lebensführung ermöglichen.2 Umstritten sind daher insbesondere Abfälle aus Altenheimen3, Kinderheimen, Übergangswohnheimen, Studentenwerken (einschließlich Mensa, Studentenwohnheimen)4, gewerblich verwalteten Wohnungsanlagen, Ferienwohnanlagen5 und Campingplätzen. Des Weiteren bestehen Abgrenzungsprobleme bezüglich der Abfälle von Grundstücken, die gemischt genutzt werden (Wohn-/Gewerbegrundstücke). Die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen erfolgt hier häufig über die gewerbliche Entsorgung. Mitunter werden auch Selbstständige, wie Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte etc., die als Privatpersonen grundsätzlich überlassungspflichtig sind, anderen Herkunftsbereichen zugeordnet.
Im Hinblick auf den Streit über die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung kann als Beispiel angeführt werden, dass Anlagen zur Behandlung unsortierten Hausmülls als Verwertungsanlagen eingeordnet werden (z.B. Trockenstabilisierung), was zur Folge hat, dass auch der diesen Abfall zuzuführende (jedoch eigentlich zu beseitigende) Abfall als Abfall zur Verwertung angesehen werden kann (z.B. BRAM – Brennstoff aus Müll). Der Streit über die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung, insbesondere im Hinblick auf gemischte Gewerbeabfälle, hat mittlerweile auch die höchstrichterliche Rechtsprechung erreicht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist von Abfall zur Verwertung dann auszugehen, wenn ein Gemisch aus hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen überwiegend verwertbare Anteile enthält und tatsächlich verwertet wird.6 In der Praxis leistet das Urteil letztlich einer Entwicklung Vorschub, die Abfallmengen von den kommunalen Entsorgungsträgern wegnimmt und der privaten Entsorgungswirtschaft zuschlägt. Langfristige Entsorgungsverträge, erhebliche Kosten für den Abschluss und die Nachsorge von Deponien und andere Verpflichtungen tragen dazu bei, dass die kommunalen Entsorgungsträger durch diese Entwicklung erheblich unter Druck geraten sind.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA Hartmut Gaßner |
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