Nach der neugefassten Begriffsbestimmung im soeben verabschiedeten EEG umfasst der Begriff der Erneuerbaren Energien auch Energie aus Biomasse, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie herrührt. Zu dieser Begriffsbestimmung sah sich der Bundesgesetzgeber veranlasst, um das entsprechende EU-Recht hinreichend umzusetzen. Entscheidend ist aber die Frage, inwieweit eine Vergütung nach dem neuen EEG gewährt wird.
Hierzu bestimmt § 8, dass für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 MW gewonnen wird, eine gestaffelte Vergütung zu zahlen ist, wenn die Anlagen ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung einsetzen. Aus der Begründung zum EEG ergibt sich, dass nicht daran gedacht ist, eine neue Biomasseverordnung zu erlassen, die die Begriffserweiterung in § 3 umsetzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die bisherige Regelung in § 3 Biomasseverordnung fortgelten wird, wonach gemischte Siedlungsabfälle nicht als Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gelten.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. |
Quelle: | GGSC-Abfall 07/2004 (Juli 2004) |
Seiten: | 1 |
Preis: | € 1,00 |
Autor: | RA Hartmut Gaßner RAin Dr. Nicole Pippke |
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