Die Einstufung von Ausbauasphalt als Abfall oder Nebenprodukt hat erhebliche praktische und rechtliche Konsequenzen für die Bauwirtschaft und die Kreislaufwirtschaft im Straßenbau. Während eine Einstufung als Abfall umfangreiche rechtliche Anforderungen an die Entsorgung und Verwertung nach sich zieht, ermöglicht die Einordnung als Nebenprodukt eine unmittelbare Wiederverwendung ohne abfallrechtliche Restriktionen.
Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A erfüllt die Kriterien des § 4 Abs. 1 KrWG und kann somit als Nebenprodukt charakterisiert werden. In Ausnahmefällen, in denen umweltchemische Eigenschaften zunächst unklar sind, kann das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 KrWG bereits an der Baustelle erreicht werden, sofern eine entsprechende Untersuchung eine Einstufung in die Verwertungsklasse A erlaubt und eine rechtmäßige Wiederverwendung sichergestellt ist. Dagegen scheidet eine Nebenprodukteigenschaft für Ausbaustoffe der Verwertungsklassen B und C in der Regel aus. Die nachfolgende Untersuchung widmet sich diesen Fragen und analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einordnung von Ausbauasphalt als Nebenprodukt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 02/2025 (April 2025) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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