Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 1998 die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer unter der Geltung des damaligen Rechtsregimes als unzulässig angesehen. Nunmehr hat das BVerfG die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer durch die Stadt Tübingen unter der Geltung des inzwischen geänderten Rechtsregimes mit Beschluss vom 27.11.2024 für zulässig erklärt und diese Entscheidung am 22.1.2025 veröffentlicht.
Laut dem BVerfG ist die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf nicht wiederverwendbare Einweg-Verpackungen und Einweggeschirr im Gastrobereich als örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zulässig. Sie entspricht gewissermaßen als 'Puzzleteil' der Zielrichtung, Anreize zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen und reiht sich damit in das europäische und deutsche Abfallrecht ein, d.h. sie steht den heute geltenden Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene nicht (mehr) entgegen, sondern dient dem Ziel, den Einsatz von Mehrwegverpackungen zu fördern und so die Umweltbelastung durch Einwegprodukte zu verringern.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 02/2025 (April 2025) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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