Gebietskörperschaften können nach den Gesetzen der einzelnen Bundesländer über kommunale Zusammenarbeit öffentlich-rechtliche Vereinbarungen“ oder Zweckvereinbarungen“ mit dem Inhalt schließen, dass Aufgaben der einen Gebietskörperschaft vollständig in die Zuständigkeit der anderen Gebietskörperschaft übergehen.
In einigen Bundesländern, z. B. in Brandenburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen und Sachsen-Anhalt, kann stattdessen eine Gebietskörperschaft eine Aufgabe für eine andere durchführen, ohne dass die Aufgabe selbst und damit alle Rechte und Pflichten auf die durchführende Gebietskörperschaft übergehen (sog. mandatierende öffentlichrechtliche Vereinbarung). Auch im Bereich der Abfallentsorgung wird von diesen Kooperationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. |
Quelle: | GGSC-Abfall 09/2004 (September 2004) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | RAin Katja Gnittke Dr. Natalie Michels |
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