Grenzfragen der §§ 66 Abs. 2 und 70 Abs. 2 LNatSchG NRW
Im deutschen Recht kann grundsätzlich nur derjenige gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, der sich auf die Verletzung eigener Rechte stützt. Dies führt zu einer strukturellen Durchsetzungsschwäche der objektiv-rechtlichen Naturschutzbelange in Genehmigungsverfahren. Um dieser Schwäche des Naturschutzrechts zu begegnen, hat der Gesetzgeber besondere naturschutzrechtliche Beteiligungs- und Klagerechte geschaffen. Gleichwohl können die Naturschutzbehörden in bestimmten Fällen von einer Beteiligung der Naturschutzvereinigungen bzw. -beiräte absehen. Für diesen Beteiligungsverzicht hat sich bei den Naturschutzbehördenmangels konkreter Vorgaben eine zumTeil sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet. Daher erläutert dieser Beitrag die Beteiligungsvoraussetzungen amBeispiel der §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 LNatSchG NRW, zeigt auf, welche rechtlichen Maßstäbe für einen Verzicht auf die Beteiligung gelten, und beleuchtet die Rechtsfolgen einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | UWP 04/2023 (November 2023) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | RA Thomas Tyczewski |
Diesen Fachartikel kaufen... (nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links) | |
Artikel weiterempfehlen | |
Artikel nach Login kommentieren |
Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.
Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.
Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.