Am 24.6.1985, d.h. vor gut 35 Jahren, hielt Hans Dieter Jarass in Saarbrücken einen Vortrag zur Reichweite des Bestandsschutzes industrieller Anlagen gegenüber umweltrechtlichen Maßnahmen und zu den Anforderungen an bestehende Anlagen und ihre Durchsetzung mittels formaler und informaler Instrumente. Jarass erläuterte damals bereits unter anderem, der Bau technischer Großanlagen sei ein kompliziertes Unterfangen. In der Planungsphase, die nicht seltenmehrere Jahre in Anspruch nehme, gelte es, die durch derartige Anlagenbedingten Probleme ökonomischer wie technischer Art einer Lösung zuzuführen, die den Bedürfnissen des Unternehmens ebenso wie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde.
Hans Dieter Jarass ist ausweislich seines Standardkommentars zum BImSchG seit Jahrzehnten einer der besten Kenner und Vermittler des Immissionsschutzrechts in Deutschland. Vor 35 Jahren äußerte er in einem Vortrag in Saarbrücken die Einschätzung, dass die rechtliche Situation eines Unternehmens, das entsprechend der ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Anlage errichte und betreibe, unter der Geltung des BImSchG 'prekär' sei, weil die Genehmigung nur einen begrenzten Bestandsschutz vermittele. Diese Einschätzung ist auch im Jahre 2020 immer noch zutreffend. Der Bestandsschutz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist seitdem noch weiter aufgeweicht worden; die Legalisierungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1977 anerkannt wurde, wirkt nur noch sehr begrenzt. Das erweist sich mit Blick auf Anforderungen des Bodenschutz- und Altlastenrechts genauso wie gegenüber der Haftung und den Pflichten nach dem Umweltschadensgesetz.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUp 03/2020 (August 2020) |
Seiten: | 13 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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