Mitbenutzungsentgelt für kommunale PPK-Sammlung - nur behälter- oder auch fahrzeugbezogen?

Die Frage der Höhe des Entgelts für die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung durch die dualen Systeme ist ein Dauerbrenner. Angesichts der Regelung des § 22 Abs. 4 VerpackG fragt sich: Ist dieses Entgelt behälter- oder auch fahrzeugbezogen zu bestimmen? Sowohl die Norm selbst als auch die Gebührengrundsätze und vor allem der unionsrechtliche Hintergrund erfordern eine behälterbezogene Sichtweise ohne Berücksichtigung der Verpressung im LKW.

§ 22 Abs. 4 S. 4 VerpackG legt zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiersammlung durch die dualen Systeme fest, dass sich die Parteien der Abstimmungsvereinbarung hierzu an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu  orientieren haben. Satz 5 in § 22 Abs. 4 VerpackG lautet sodann wie folgt:
'Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.' 


Dieser Satz kann in zwei unterschiedlichen Interpretationen verstanden werden:
1. Nach Auffassung der dualen Systeme räumt § 22 Abs. 4 S. 5VerpackGden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) lediglich das Recht ein zu entscheiden, ob die Sammelkosten masse- oder volumenbezogen ermittelt werden. Bei einer volumenbezogenen Berechnung muss jedoch die Veränderung der Dichte der PPK-Verpackungen im Verlauf des Entsorgungsprozesses und damit insbesondere die Verdichtung im Pressfahrzeug berücksichtigt werden.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR - 02/2018 (April 2018)
Seiten: 11
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
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