Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien ab 2025 für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - Stand und Perspektiven

Der Vorgang ist alltäglich und banal: Container für die Altkleidersammlung sollen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden. Man könnte meinen, die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen, namentlich des Straßenrechts, werfen keine besonderen Probleme auf.

Doch dies ist mitnichten der Fall. Vielmehr wird in hunderten von Rechtsstreitigkeiten landauf - landab darüber gerungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Aufstellung von Sammelcontainern berechtigt ist und welche Gesichtspunkte die zuständigen Straßenbehörden bei ihrer Ermessensentscheidung zu beachten haben. Dabei gelingt es der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht, klare Leitlinien für die behördliche Entscheidungsfindung herauszuarbeiten. Vielmehr vermittelt eine Auswertung der vorliegenden Entscheidungen den Eindruck, dass die juristischen Unsicherheiten im Zeitverlauf eher zunehmen. Der vorliegende Beitrag stellt daher nicht nur die Rechtsprechung zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen für Abfallsammelcontainer dar, sondern entwickelt auch Vorschläge zur Strukturierung der straßenbehördlichen Ermessensausübung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Wechselspiel von Straßen- und Kreislaufwirtschaftsrecht zu, zu dem von den Gerichten eine bunte Vielzahl divergierender Auffassungen vertreten wird. Eine wachsende Bedeutung erlangt das Thema sowohl durch das Inkrafttreten der kommunalen Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle zum 1. Januar 2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 KrWG) als auch durch die europäische Diskussion über die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien in einer Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Ergänzend wird auch auf die jüngst veröffentlichte LAGA- Mitteilung 40 zu Alttextilien Bezug genommen.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 35. Abfall- und Ressourcenforum 2024 (April 2024)
Seiten: 21
Preis: € 10,50
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen
 
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