In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.
Mit dem vorbezeichneten Beschluss1 hat das BVerfG Unternehmen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee Windenergieparks entwickeln bzw. betreiben wollten, einen Ausgleich für Investitionen zuerkannt, die sie im Zulassungsverfahren der Anlagen getätigt hatten. Jene Aufwendungen waren dadurch 'frustriert' worden, dass im Wege des WindSeeG2 laufende Verfahren der Genehmigung bzw. Planfeststellung nach der bis dato maßgeblichen SeeAnlV automatisch beendet und durch neu strukturierte Vorgaben mit einer vorgelagerten Ausschreibung für die Errichtung von Windenergieanlagen ersetzt wurden. Das rechtsdogmatisch Neue der Entscheidung liegt neben anderem darin, dass sich der Vertrauensschutz als Grundlage jenes Ausgleichs nicht in materiell-rechtlichen Positionen, wie Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, gerichtlicherseits verortet findet, sondern bereits im Verfahren: Die Beschwerdeführerinnen standen bei Inkrafttreten des WindSeeG noch im Zulassungsverfahren bzw. hatten erst eine Genehmigung erteilt bekommen, die Errichtung der Anlagen wie deren Netzanbindungstand hingegen aus.
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Quelle: | Eurup 01/2023 (März 2023) |
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Genehmigungs- und Beteiligungsfiktionen - ein effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung für Windenergieanlagen?
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Zur Beschleunigung von Planungs- und Zulassungsverfahren setzt der Gesetzgeber verschiedentlich auch das Instrument einer Fiktion von nicht fristgerecht ergangenen Behördenentscheidungen ein. Dabei kann es sich z.B. um das Einvernehmen einer Gemeinde zu einer Baugenehmigung nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, um Baugenehmigungen für zumeist kleinere Bauvorhaben nach den LBauO der Länder, um die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen nach § 16 bAbs. 9S. 1BImSchGimRahmeneinesRepowering oder auch um die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle nach § 5 Abs. 5 NachwV handeln.
Batterien aus der E-Mobilität in Second-Life-Anwendungen
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In der Abfallhierarchie Die gängigen Konzepte, bei denen preisgünstige Batterien technisch, aber auch wirt-schaftlich sinnvoll eigesetzt werden können. Diese Anwendungen konzentrieren sich alle primär auf den Bereich stationärer Speicher. Die genaueste, jedoch zeitlich aufwendigste Methode, ist ein Zyklentest. Hierbei wird die Batterie vollständig entladen und anschließen mit einer geringen Ladeleistung wieder vollständig geladen. Dabei wird der eingebrachte Strom gemessen.
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This article shows the changes in planning law that will result within the framework of Switzerland's energy transition. The legal structure of the energy transition in Switzerland starts with the promotion of renewable energy production as well as the improvement of transport capacities for electrical energy.
Möglichkeiten der Bioenergieforschung im neuen Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe
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