Zusammenfassende Anmerkungen zu ersten Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
§ 22 Abs. 2 VerpackG1 befugt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe zu erlassen. Innerhalb der dem Konsensualprinzip unterliegenden Abstimmungsvereinbarung hat der örE 'ein Recht auf einseitige Festlegung' und kann einseitig mit schriftlichem Verwaltungsakt den Systemen Vorgaben zur Ausgestaltung des LVP-Erfassungssystems machen und damit grundsätzlich insbesondere einen Systemwechsel von Sack- auf Tonnensystem erzwingen.
I. Gesetzlicher Rahmen der Rahmenvorgabe
Der Anwendungsbereich von Rahmenvorgaben ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Rahmenvorgaben sind nur zulässig:
- für die Sammlung von LVP, nicht auch für Glas und PPK,
- für die Sammlung bei privaten Haushaltungen, nicht auch für 'vergleichbare Anfallstellen' i.S.v. § 3Abs. 11 S. 2 und
- hinsichtlich der in Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 angeführten Ausgestaltungsmerkmale der LVP-Sammlung, nicht aber hinsichtlich der nachgehenden Verwertungskonzeption.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 05/2020 (September 2020) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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