Bei der Novellierung der AbfRL 2008/98/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/851 hat der Europäische Gesetzgeber bezüglich der neuen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen vorgesehen, dass Abfälle, die dafür aus der EU ausgeführt werden, nur dann auf die entsprechenden Quoten des Herkunftsmitgliedstaates angerechnet werden können, wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend VVA) nachweisen kann, dass die Abfallverbringung gemäß der Verordnung stattgefunden hat und die Behandlung der Abfälle außerhalb der EU unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen europäischen Umweltrechts weitgehend entsprechen.
Die diesbezüglichen Angaben müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr in einem festgelegten Format übermitteln. Die Mitgliedstaaten wiederum erhalten die Daten von den Abfallwirtschaftsbeteiligten.
Ungeachtet der - weitgehend unklaren - Einzelheiten dieser Berichterstattung wurde im50. Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie auf die besondere Bedeutung von Art. 50 Abs. 4c VVA hingewiesen:
'Falls Abfälle zumZweck der Vorbereitung zurWiederverwendung oder des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle fürVerwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 jener Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechterWeise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. … Die Mitgliedstaaten sollten in dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, ber die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.'
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| Quelle: | AbfallR 01/2020 (Januar 2020) |
| Seiten: | 7 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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