Duldungspflichten von Eigentümern und Besitzern von Grundstücken zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle nach § 19 KrWG

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 KrWG sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.

Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen nach § 19 Abs. 1 S. 2 KrWG Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers aber nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG wird insoweit, wie § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG ausdrücklich klarstellt, eingeschränkt. Zweck des § 19 KrWG ist es, die Einhaltung der Überlassungspflichten der Erzeuger und Besitzer vonAbfällen nach § 17 KrWG gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und andererseits auch die Erfüllung der Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sicherzustellen. Mit der Duldungspflicht des § 19 KrWG soll insbesondere dafür gesorgtwerden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihm zu überlassenden Abfälle auch dann einsammeln kann, wenn die Abfälle nach der Abfallsatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf den privaten Grundstücken bereitgestellt oder von den Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dort zur Bereitstellung auf dem Gehweg abgeholt werden. Außerdem soll die zuständige Abfallbehörde die Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Getrennthaltung und zur Verwertung von Abfällen auch auf privaten Grundstücken überwachen können. Soweit dafür inAusnahmefällen private Grundstücke betreten werden müssen, schafft § 19 KrWG dazu gemeinsam mit § 61 KrWG die materielle Berechtigung. Zwar gilt die Duldungspflicht der Grundstückseigentümer und -besitzer nach § 19 Abs. S. 1 KrWG unmittelbar kraft Gesetzes.




Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2021 (September 2021)
Seiten: 8
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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