Im Rahmen der KrWG-Novelle 20201 ist das auf gefährliche Abfälle bezogene Vermischungsverbot des § 9Abs. 2KrWG a.F. in § 9a KrWG überführt und umweitere Regelungen ergänzt worden. Auch § 9a KrWG bezweckt grundsätzlich, die verschiedenen Kategorien von gefährlichen Abfällen auseinanderzuhalten und sie zugleich von anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien separiert zu lassen.
Dadurch soll eine effiziente Verwertung und zugleich die Rangfolge sowie Hochwertigkeit der erwertungsmaßnahmen sichergestellt und zusätzlichen Gefahren4 vorgebeugt werden. Die Anwendung des Verbots der Vermischung, einschließlich er Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien verursacht dabei - insbesondere vor dem Hintergrund eines weiterhin steigenden Aufkommens von gefährlichen Abfällen - in der Praxis nach wie vor Probleme. Auch die KrWG-Novelle 2020 kann die Anwendungsprobleme nicht vollständig lösen. Grundsätzlich ist die Vermischung dieser Abfälle untereinander dermit anderen Stoffen gemäß § 9a Abs. 1 KrWG unzulässig. Ausnahmsweise ist jedoch nach § 9a Abs. 2 KrWG eine Vermischung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Davon wird häufig in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen gefährliche Abfälle zunächst behandelt werden (müssen), um durch den Behandlungsvorgang die Voraussetzungen zu schaffen, diese Abfälle in bestimmte Entsorgungsanlagen zur endgültigen Entsorgung (vorrangig zur Verwertung, nachrangig zur Beseitigung) verbringen zu können.
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| Quelle: | AbfallR 02/2021 (März 2021) |
| Seiten: | 10 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Prof. Dr. Martin Dippel |
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