Wie weit reicht das nunmehr eingeführte Verbot von Einwegkunststoffen? Erstreckt es sich nur auf expandiertes Polystyrol (EPS) oder auch auf extrudiertes Polystyrol (XPS)? Diese Frage wurde schon bei den Gesetzesberatungen angesprochen und im ersten Sinne entschieden. Wie sind die unionsrechtlichen Vorgaben - gerade auch vor dem Hintergrund, die Meeresvermüllung zu vermindern und die Nachhaltigkeit zu fördern? Können die EU-Mitgliedstaaten weiterreichende Maßnahmen ergreifen (Opting out) - oder ergeben sich dann angesichts der Bedeutung von Transportmaterialien
Konflikte mit den Grundfreiheiten?
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) verbietet Einwegkunststoffe entsprechend den Vorgaben der EU-KunststoffRL 2019/9042. Nach deren Art. 5 verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubaremKunststoff. Bei der Frage,ob nur expandiertes Polystyrol (EPS) oder auch extrudiertes Polystyrol (XPS) verboten ist, bildet den entscheidenden Hintergrund, inwieweit Lebensmittelverpackungen erfasst sind. Das sind nach Anhang B Ziff. 7 Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d.h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
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| Quelle: | AbfallR 01/2021 (Januar 2021) |
| Seiten: | 8 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
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Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.
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Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.
In-situ-Erhebung der Schädigung von Fischen beim Durchgang großer Kaplan-Turbinen
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