Wie weit reicht das nunmehr eingeführte Verbot von Einwegkunststoffen? Erstreckt es sich nur auf expandiertes Polystyrol (EPS) oder auch auf extrudiertes Polystyrol (XPS)? Diese Frage wurde schon bei den Gesetzesberatungen angesprochen und im ersten Sinne entschieden. Wie sind die unionsrechtlichen Vorgaben - gerade auch vor dem Hintergrund, die Meeresvermüllung zu vermindern und die Nachhaltigkeit zu fördern? Können die EU-Mitgliedstaaten weiterreichende Maßnahmen ergreifen (Opting out) - oder ergeben sich dann angesichts der Bedeutung von Transportmaterialien
Konflikte mit den Grundfreiheiten?
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) verbietet Einwegkunststoffe entsprechend den Vorgaben der EU-KunststoffRL 2019/9042. Nach deren Art. 5 verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubaremKunststoff. Bei der Frage,ob nur expandiertes Polystyrol (EPS) oder auch extrudiertes Polystyrol (XPS) verboten ist, bildet den entscheidenden Hintergrund, inwieweit Lebensmittelverpackungen erfasst sind. Das sind nach Anhang B Ziff. 7 Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d.h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 01/2021 (Januar 2021) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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