Mit dem Referentenentwurf für ein 'Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie' will das BMU insbesondere zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 8 Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 (EWKRL) eine Sonderabgabe für die betroffenen Unternehmen einführen. Die Ausgestaltung als Sonderabgabe begegnet jedoch erheblichen unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem stehen die Regelungen zur Kostenermittlung weder im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie noch mit den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.
I. Ausgangslage
Mit Datum vom 14.3.2022 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) einen Referentenentwurf für ein 'Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie' (EWKG-E) vorgelegt. Herzstück des Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der in Art. 8 EWKRL angelegten erweiterten Herstellerverantwortung, die in Gestalt einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion an einen durch das Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds erfolgen soll. Aus diesem Fonds sollen die Kommunen sodann Ersatz vor allem für die Kosten von Sammlung, Beförderung und Behandlung von Einwegkunststoffabfällen erhalten. Unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen dabei sowohl die Ausgestaltung als Sonderabgabe als auch die Regelungen zur Berechnung und Umlegung der entsprechenden Kosten, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | AbfallR 04/2022 (Juli 2022) |
| Seiten: | 10 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus |
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