Die Anwendbarkeit der AbfbeauftrV imAnwendungsbereich des ElektroGhat derGesetzgeber in § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG ausdrücklich klargestellt.2Nach § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG gelten, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, das KrWG, mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54 KrWG, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage des KrWG oder des bis zum 31.5.2012 geltenden KrW-/AbfG erlassen wurden. Damit ist auch die auf Ermächtigungsgrundlagen des KrWG gestützte AbfBeauftrV auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anwendbar. § 2Abs. 3 S. 2 ElektroG erklärt außerdem unter anderem die §§ 27, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KrWG sowie die §§ 60, 62 und 66 KrWG für entsprechend anwendbar.
I. Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen
Nach § 2 Nr. 2 f AbfBeauftrV haben Vertreiber, die Elektro und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 ElektroG zurücknehmen, unverzüglich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen. Nach diesen Vorgaben sind auch Betreiber von Einzelhandelsbetrieben, die eine Rücknahmestelle nach § 17 Abs. 1 ElektroG betreiben, zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Vertreiber, die gemäß § 17 Abs. 3 ElektroG Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen nach § 2 Nr. 2 g AbfBeauftrV einen Abfallbeauftragten nur dann bestellen, wenn sie mehr als 20 t/a Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Mit der Einführung der Neufassung des § 2 Nr. 2 g AbfBeauftrV im Jahre 2021 wurde erstmalig eine Mengenschwelle für die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Vertreiber definiert, die Abfälle freiwillig gemäß § 17 Abs. 3 ElektroG zurücknehmen. Die Einführung einer solchen Mengenschwelle dient ausweislich der amtlichen Begründung der Änderung der AbfBeauftrV derWahrung der Verhältnismäßigkeit. Außerdemsollte die Bereitschaft zur freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gefördert und das Erreichen der zu erfüllenden Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte unterstützt werden.
Die Anwendbarkeit der AbfbeauftrV imAnwendungsbereich des ElektroGhat derGesetzgeber in § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG ausdrücklich klargestellt.2Nach § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG gelten, soweit das ElektroG keine abweichenden Vorschriften enthält, das KrWG, mit Ausnahme von § 17 Abs. 4 und § 54 KrWG, und diejenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage des KrWG oder des bis zum 31.5.2012 geltenden KrW-/AbfG erlassen wurden. Damit ist auch die auf Ermächtigungsgrundlagen des KrWG gestützte AbfBeauftrV auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anwendbar. § 2Abs. 3 S. 2 ElektroG erklärt außerdem unter anderem die §§ 27, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KrWG sowie die §§ 60, 62 und 66 KrWG für entsprechend anwendbar.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 01/2023 (Februar 2023) |
Seiten: | 17 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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