Die Anforderungen der 30. BImSchV bezüglich der erforderlichen eingehausten Aufenthaltszeit und der Abluftemissionen wirken sich kostensteigernd gegenüber bisherigen Lösungen mit MBA aus.
Je nach Verfahrenskombination und Auslegung der Intensivrotte sind 4 bis 12 Wochen Aufenthaltszeit in der Nachrotte notwendig. Damit trägt die Nachrotte aufgrund ihrer baulichen und technischen Dimensionen in erheblichem Maß zu den Gesamtkosten einer MBA-Behandlung bei.
Abweichend von der grundsätzlichen Volleinhausung von MBA nach der 30. BImSchV, lässt der Gesetzgeber grundsätzlich auch Ausnahmen aufgrund der Regelungen des § 16 zu. Diese offene Nachrotte wird im Artikel unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet. Ein wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang der rechtliche und techni-sche Umgang mit den reduzierbaren aber in gewissen Umfang unvermeidbaren diffu-sen Emissionen einer offenen Nachrotte.
Soweit geeignete Maßnahmen ergriffen werden, führt die offene Nachrotte zu keinen relevanten Umweltnachteilen. Im Einzelfall und insbesondere im Hinblick auf die klima-wirksamen Emissionen kann sie nach derzeitig verfügbarem Kenntnisstand sogar zu deutlichen Vorteilen führen. Die Vor- und Nachteile müssen im Einzelfall ermittelt und abgewogen werden.
Copyright: | © Wasteconsult International |
Quelle: | Abfallforschungstage 2004 (Juni 2004) |
Seiten: | 15 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr.-Ing. Joachim Dach |
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