Die Weiterentwicklung von erforderlichen Deponiekapazitäten wird aktuell, wohl aus Akzeptanzgründen, überwiegend als Deponieerweiterung in Form einer Erhöhung (Stichwort: Deponie auf Deponie (DWA 2015)) oder Anlehnung an bestehende Deponien (mit teilweiser Überhöhung sowie Neuerschließung zusätzlicher Flächen) mit oder ohne Änderung der Deponieklasse umgesetzt. Neue Deponiestandorte werden kaum erschlossen.
Tatsächlich ist es in der Praxis so, dass Deponieerweiterungen häufig ohne oder zumindest mit wenigen Einwendungen realisiert werden können, während bei neuen Standorten langfristige Verfahren mit zahlreichen unterschiedlichen Einwendern über mehrere Gerichtsinstanzen über viele Jahre durchzustehen sind. Trotzdem stellt sich in allen Fällen die Frage, nach welchen technischen Vorgaben die Projekte ausgeführt werden müssen.
Glücklicherweise ist dies in Deutschland so geregelt, dass solche Vorgaben nur auf gesetzlicher Grundlage gefordert werden können. Dabei spielt insbesondere das untergesetzliche Regelwerk, also die Verordnungen, eine wesentliche Rolle. Die Deponieverordnung (Verordnung über Deponie und Langzeitlager), die zum 16.07.2009 als Teil einer Artikelverordnung (Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts) erlassen wurde und zwischenzeitlich mehrfach novelliert wurde, enthält eine Vielzahl technischer Details, die vom Deponiebauherrn einzuhalten sind. Diese haben sich in der Praxis bewährt und sind anerkannt. Für den Bauherrn einer DK 0-Deponie relevant ist z. B. nunmehr, dass aufgrund europäischer Vorgaben, diese auch mit einer ersten Abdichtungskomponente auszustatten sind.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 32. Abfall- und Ressourcenforum 2021 (Oktober 2021) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 4,50 |
Autor: | Prof. Dr.-Ing Gerhard Rettenberger |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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