Am 22. Dezember 2020 hat die Flussgebietsgemeinschaft Weser im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme 2021 - 2027 für die Flussgebietseinheit Weser der Öffentlichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2021 im Internet
zur Verfügung gestellt. In den Plänen sind der aktuelle Stand des Zustands der Gewässer sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands dokumentiert.
Die Flussgebietseinheit Weser liegt als einziges deutsches Flussgebiet ausschließlich in Deutschland und umfasst mit einer Gesamtfläche von 49.000 km² bzw. 18.000 km Gewässerlänge die Einzugsgebiete der Weser, Fulda, Werra und Jade. Sie erstreckt sich vom Thüringer Wald und dem Vogelsberg über die deutschen Mittelgebirge bis zum Harz und dem Wiehengebirge. Nördlich der Porta Westfalica schließt das norddeutsche Flachland bis zu den Geestgebieten, den Niederungen und Marschen an der Küste an, bevor die Weser bei Bremerhaven nach etwa 450 km in die Nordsee mündet. Über den Jadebusen fließt die Jade, die mit dem Inkrafttreten der EG-WRRL an die Flussgebietseinheit Weser angegliedert wurde, ebenfalls in die Nordsee. Die Flussgebietseinheit wurde von den sieben Anrainerländern Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in sechs vergleichbar große Einzugsgebiete sogenannte Teilräume unterteilt: Werra, Fulda/Diemel,
Ober-/Mittelweser, Aller, Leine sowie Tideweser. Eine weitere Einteilung in Teileinzugsgebiete erfolgt über die sogenannten Planungseinheiten.
Die Koordinierung der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist eine Aufgabe der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) als Zusammenschluss der Anrainerländer, die 2003 aus der bereits 1964 gegründeten Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser (ARGE Weser) hervorgegangen ist. Die Entscheidungen
in den Gremien der FGG Weser basieren auf der Grundlage der Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und werden in den Bewirtschaftungsplänen dokumentiert. Für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme sind die zuständigen Flussgebietsbehörden der Länder gemäß § 7 WHG (Artikel 3 der EG-WRRL) im Einzugsgebiet verantwortlich, wobei die Umsetzung nicht immer auch in der unmittelbaren Zuständigkeit der Länder, sondern in der Zuständigkeit der jeweiligen Nutzer und Unterhaltspflichtigen liegt.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasser und Abfall 03 (März 2021) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dipl.-Ing. Ute Kuhn |
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