Nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) dürfen Siedlungsabfälle nur noch vorbehandelt auf Deponien abgelagert werden. Für die Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlämmen und anderen Abfällen mit hohen organischen Anteilen kann gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bis zum 31.5.2005 gewährt werden. In Nordrhein-Westfalen wurde versucht, die Vorbehandlungspflicht für Siedlungsabfälle nach der AbfAblV schon vor dem 31.5.2005 durchzusetzen.
Zur Umsetzung dieser Vorgabe begrenzten die Bezirksregierungen durch entsprechende Einschränkungen der Zulassungsentscheidungen die Ablagerung unvorbehandelter Abfälle für viele Deponien auf einen deutlich vor dem 31.5.2005 liegenden Zeitpunkt (Laufzeit). Diese Laufzeitbegrenzungen beruhten auf der Annahme, es würden nach dem 1.1.2003 ausreichend Vorbehandlungskapazitäten vorhanden sein.
Die Annahme hat sich jedoch nicht bewahrheitet. Vielmehr ist absehbar, dass in Nordrhein-Westfalen wie auch in anderen Bundesländern nicht einmal zum 31.5.2005 ein solcher Zustand erreicht sein wird. Daher sind in Nordrhein-Westfalen Verfahren mit dem Ziel eingeleitet worden, auf dem Verhandlungsweg oder über einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit eine Laufzeitverlängerung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AbfAblV bis zum 31.5.2005 zu erreichen. Für die Deponiebetreiber ist die Antwort auf die Frage wichtig, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Anspruch auf Laufzeitverlängerung haben und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 03/2004 (Juni 2004) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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