Abfallrechtliche Rahmenbedingungen für die Entsorgung von eingeschränkt freigegebenem Abbruchmaterial aus Kernkraftwerken

Die Schnittstelle zwischen dem Rechtsregime des Atomrechts, das für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen gilt, und dem Regime des Kreislaufwirtschaftsrechts, das für die Entsorgung von (eingeschränkt) freigegebenen Abbruchabfällen gilt, wird bislang wenig beachtet.

Mit dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie bis Ende 2022 geht notwendigerweise die Herausforderung eines - atomrechtlich vorgeschriebenen - vorzeitigen Anlagenrückbaus mit den anfallenden Mengenan (eingeschränkt) freigegebenem Abbruchmaterialeinher. Allerdings sind bereits die Stilllegungsbescheide Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, in deren Rahmenunter anderem Alternativen gefordert werden. Die in § 29 StrlSchV vorgesehene Entsorgung auf Deponien von eingeschränkt freigegebenen (synonym wird der Begriff 'freigemessen' gebraucht) Rückbaumassenstößt auf heftigen öffentlichen Widerstand. Öffentliche und private Deponiebetreiber nehmen auf Grund des Drucks der Öffentlichkeit davon Abstand, diese Abfälle anzunehmen. Entsprechende Erfahrungen wurden etwa in Baden-Württemberg bei der Ausschreibung eingeschränkt freigegebener Abfälle durch einen Abfallwirtschaftsbetrieb gemacht; die Ausschreibung musste schlussendlich aufgehoben werden, weil kein Angebot abgegeben wurde. Inzwischen ist in keinem Bundesland mehr eine hinreichende Entsorgungssicherheit gegeben. Dies tangiert auch die Entsorgungspflicht der Anlagenbetreiber als Abfallerzeuger der Abbruchabfälle aus dem Abbau der Kernkraftwerke. In der Politik und auch bei den entsorgungspflichtigen Körperschaften werden seither Zwischenlösungen(etwa Zwischenlager am Standort des Kernkraftwerks)und 'Alternativen zur Deponierung' diskutiert. Hierzugehört die Verwertung in einem Versatzbergwerk. Das Versatzmaterial wird dabei verwendet, um die langfristige geomechanische Stabilität untertägiger gebirgsschlaggefährdeter Grubenräume zu gewährleisten. Als Voraussetzung dafür, dass mineralische Abfälle im Bergversatz verwendet werden dürfen, gilt der Langzeitsicherheitsnachweis. Dieser muss standortbezogen geführt werden und für jeden Versatzbergwerksstandortvorliegen, der heute betrieben wird. Der Betreibermuss darin nachweisen, dass die mineralischen Abfälle in der Betriebs- und Nachbetriebsphase dauerhaft von der Biosphäre abgeschlossen sind. Damit gewährleistet das Versatzbergwerk einen langzeitsicheren, umweltverträglichen Abschluss des (eingeschränkt) freigegebenen Bauschutts aus dem Abbau kerntechnischer Anlagen, der gegenüber einer Deponierung zumindest
gleichwertig ist.





Copyright: © Rhombos-Verlag
Quelle: ReSource 2018 - 03 (September 2018)
Seiten: 2
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
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