Die Ausschreibung von Sammelleistungen nach dem Verpackungsgesetz (Teil 2)

Nach § 23 Abs. 4 VerpackG wird der Auftragnehmer der Sammelleistungen in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt (Satz 1).

Dieses beginnt mit einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung auf einer elektronischen Ausschreibungsplattform (Satz 2). In dem Verfahren darf 'jedes interessierte Unternehmen' ein Angebot abgeben (Satz 4). Im Grundsatz ist damit zwingend eine Verfahrensart vorgegeben, nämlich die des offenen Verfahrens i.S.v.§ 119 Abs. 3 GWB und § 15 VgV.22 Anders als neuerdings im Kartellvergaberecht besteht auch keine Wahlfreiheit zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren (vgl. dazu § 119 Abs. 2 S. 1 GWB). Das offene Verfahren unterscheidet sich von den weiteren Verfahrensarten (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) wesentlich dadurch, dass keine Vorauswahl der für die Angebotsabgabe zugelassenen Unternehmen stattfindet, sondern jedes eingehende Angebot grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. zu werten ist. Das offene Verfahren entspricht damit in besonderem Maße dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip.23 Ein weiteres prägendes Merkmal des offenen Verfahrens - in Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren - ist, dass die innerhalb der Angebotsfrist eingereichten Angebote unveränderlich, insbesondere nicht verhandelbar sind. Dies bestätigen § 23 Abs. 5 S. 5 und 6 VerpackG, die offenkundig § 15 Abs. 5 VgV nachgebildet sind. Abweichend hiervon lässt allerdings § 23 Abs. 5 S. 7 VerpackG Verhandlungen ausnahmsweise dann zu, wenn preisgleiche Angebote mehrerer geeigneter Bieter vorliegen. Diese Ausnahme ist dem Kartellvergaberecht unbekannt. Gemeint ist offenkundig auch nur der Fall, dass mehrere preisgleiche Angebote gemeinsam das niedrigste wertbare Angebot darstellen, also - nach dem Kriterium des Preises - jedes von ihnen für die Zuschlagserteilung in Betracht käme. Dieser Fall dürfte vergleichsweise selten sein (näher zur Angebotswertung unten 11.).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR - 01/2018 (Februar 2018)
Seiten: 8
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.

Vom Gärrest zum hochwertigen Gärprodukt - eine Einführung
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Auch mittel- bis langfristig steht zu erwarten, dass die Kaskade aus anaerober und aerober Behandlung Standard für die Biogutbehandlung sein wird.

Die Mischung macht‘s - Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.