Das Umwandlungsgesetz ermöglicht es einem Rechtsträger, einen Teil seines Vermögens abzuspalten und auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Diese Abspaltung bewirkt eine Rechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers in den abgespaltenen Vermögensteil einschließlich der Verbindlichkeiten. Im vergangenen Jahr haben sich drei Gerichte mit Abspaltungsvorgängen befasst, bei denen gewerbliche Abfallsammler ihre angezeigten Sammlungen abgespalten und auf andere Rechtsträger übertragen haben. Dadurch sind nach Ansicht der Sammler zugleich auch die bereits ergangenen Untersagungsverfügungen mit übertragen worden. Die Gerichte sind in der Bewertung dieser Vorgänge bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
Gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG hat die zuständige Behördedie Durchführung einer angezeigten gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung zu untersagen, wenn
In den vergangenen zwei Jahren wurden zahlreiche Behörden mit einem kreativen Ansatz von Abfallsammlern konfrontiert, sich einer solchen Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG zu entziehen. Die Rechtsträger der Sammlungen nutzten die Möglichkeit des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG, ihre jeweiligen Vermögensteile, denen die untersagten Sammlungen zuzuordnen sind, abzuspalten und auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Dadurch sei - soder Standpunkt der übertragenden Rechtsträger - eine partielle Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgersgemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG eingetreten, wovon auch die jeweiligen Untersagungsverfügungen erfasst wären. Die gegen die übertragenden Rechtsträger ergangenen Verfügungen wären also nicht länger gegen sie, sondern nunmehr gegen die übernehmenden Rechtsträger gerichtet.
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Quelle: | AbfallR - 01/2018 (Februar 2018) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Henning Blatt |
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