Mit dem neuen Verpackungsgesetz vom Juli 2017, das im Wesentlichen am 1.1.2019 in Kraft tritt, wurden insbesondere die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Verpackungsrücknahmesysteme einer weitreichenden Revision unterzogen. Hierzu gehört, dass erstmals auch konkrete gesetzliche Anforderungen an die Vergabe von Sammelleistungen gestellt werden. Dies geschieht in weitgehender Anlehnung bzw. gar Übernahme von Regelungen des 'allgemeinen', für öffentliche Auftraggeber geltenden Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB, VgV). Im Folgenden werden die sich aus § 23 Verpackungsgesetz ergebenden Vorgaben für die Ausschreibung von Sammelleistungen durch die Verpackungsrücknahmesysteme, einschließlich des hierauf bezogenen, schiedsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens, einer ersten Analyse unterzogen.
Seit dem erstmaligen Erlass der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Jahre 1991 bestehen für Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen; vgl. § 3 Abs. 11 S. 2 VerpackV) anfallen, Rücknahmepflichten der Hersteller und Vertreiber, die grundsätzlich nur im Falle der Beteiligung an einem flächendeckenden Verpackungsrücknahmesystem entfallen (vgl. § 6 Abs. 1 und 8 VerpackV). Solche Verpackungsrücknahmesysteme haben die Anforderungen nach § 6 Abs. 3 i.V.m. mit Anhang I VerpackV zu erfüllen, sind auf die vorhandenen Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (Abs. 4) und bedürfen einer Feststellung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Absätze 5 und 6). Außerdem haben sich die Systeme an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen (Abs. 7). Auf dieser Grundlage organisieren die Verpackungsrücknahmesysteme die Sammlung bzw. Erfassung und anschließende Verwertung der Verkaufsverpackungen der unterschiedlichen Fraktionen. Da die - mittlerweile bundesweit neun - Verpackungsrücknahmesysteme selbst nicht operativ tätig sind, vergeben sie die Sammel- und Sortierleistungen jeweils separat durch sog. Leistungsverträge, die federführend der jeweilige Ausschreibungsführer des Sammelgebietes im Wettbewerb ausschreibt und mit einem (öffentlichen oder privaten) Entsorgungs- bzw. Sammelunternehmen schließt. Anforderungen an die Durchführung der Vergabe bzw. Ausschreibung der Sammelleistungen bestehen bislang kaum. Da die Verpackungsrücknahmesysteme im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV bzw. - zukünftig - des § 18 (i.V.m. mit§ 3 Abs. 16) VerpackG (im Folgenden kurz: Systeme) aufgrund ihrer privatrechtlichen Rechtsform und einer mangelnden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Gebietskörperschaften keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB3 sind und auch keine sog. Sektorentätigkeit im Sinne von § 100 GWB ausüben, gilt das 'allgemeine' Vergaberecht für die Vergabe von Aufträgen durch die Systeme nicht.
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Quelle: | Heft 06 - 2017 (November 2017) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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