Die Ausschreibung von Sammelleistungen nach dem Verpackungsgesetz (Teil 1)

Mit dem neuen Verpackungsgesetz vom Juli 2017, das im Wesentlichen am 1.1.2019 in Kraft tritt, wurden insbesondere die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Verpackungsrücknahmesysteme einer weitreichenden Revision unterzogen. Hierzu gehört, dass erstmals auch konkrete gesetzliche Anforderungen an die Vergabe von Sammelleistungen gestellt werden. Dies geschieht in weitgehender Anlehnung bzw. gar Übernahme von Regelungen des 'allgemeinen', für öffentliche Auftraggeber geltenden Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB, VgV). Im Folgenden werden die sich aus § 23 Verpackungsgesetz ergebenden Vorgaben für die Ausschreibung von Sammelleistungen durch die Verpackungsrücknahmesysteme, einschließlich des hierauf bezogenen, schiedsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens, einer ersten Analyse unterzogen.

Seit dem erstmaligen Erlass der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Jahre 1991 bestehen für Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen; vgl. § 3 Abs. 11 S. 2 VerpackV) anfallen, Rücknahmepflichten der Hersteller und Vertreiber, die grundsätzlich nur im Falle der Beteiligung an einem flächendeckenden Verpackungsrücknahmesystem entfallen (vgl. § 6 Abs. 1 und 8 VerpackV). Solche Verpackungsrücknahmesysteme haben die Anforderungen nach § 6 Abs. 3 i.V.m. mit Anhang I VerpackV zu erfüllen, sind auf die vorhandenen Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (Abs. 4) und bedürfen einer Feststellung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Absätze 5 und 6). Außerdem haben sich die Systeme an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen (Abs. 7). Auf dieser Grundlage organisieren die Verpackungsrücknahmesysteme die Sammlung bzw. Erfassung und anschließende Verwertung der Verkaufsverpackungen der unterschiedlichen Fraktionen. Da die - mittlerweile bundesweit neun - Verpackungsrücknahmesysteme selbst nicht operativ tätig sind, vergeben sie die Sammel- und Sortierleistungen jeweils separat durch sog. Leistungsverträge, die federführend der jeweilige Ausschreibungsführer des Sammelgebietes im Wettbewerb ausschreibt und mit einem (öffentlichen oder privaten) Entsorgungs- bzw. Sammelunternehmen schließt. Anforderungen an die Durchführung der Vergabe bzw. Ausschreibung der Sammelleistungen bestehen bislang kaum. Da die Verpackungsrücknahmesysteme im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV bzw. - zukünftig - des § 18 (i.V.m. mit§ 3 Abs. 16) VerpackG (im Folgenden kurz: Systeme) aufgrund ihrer privatrechtlichen Rechtsform und einer mangelnden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Gebietskörperschaften keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB3 sind und auch keine sog. Sektorentätigkeit im Sinne von § 100 GWB ausüben, gilt das 'allgemeine' Vergaberecht für die Vergabe von Aufträgen durch die Systeme nicht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2017 (November 2017)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.

Vom Gärrest zum hochwertigen Gärprodukt - eine Einführung
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Auch mittel- bis langfristig steht zu erwarten, dass die Kaskade aus anaerober und aerober Behandlung Standard für die Biogutbehandlung sein wird.

Die Mischung macht‘s - Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.