Am 1.6.2017 ist die novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft getreten. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten blickt dabei auf eine lange Tradition in der Abfallwirtschaft zurück. So fußte die abzulösende Verordnung noch auf der Ermächtigungsgrundlage des Abfallgesetzes (AbfG). Die Novelle hat zentrale Elemente der aus dem Jahr 1977 stammenden Verordnung übernommen, gleichzeitig jedoch wesentliche Neuerungen vorgenommen, insbesondere in Bezug auf den Kreis der zur Bestellung Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte. Die Hintergründe der Novelle sowie die wesentlichen Neuerungen werden in dem nachfolgenden Beitrag dargestellt.
Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist ein Abfallbeauftragter grundsätzlich zu bestellen für genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ortsfeste Sortier-, Verwertungs- und Beseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 27 KrWG. Die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wird in § 59 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 KrWG durch einen Erforderlichkeitsmaßstab sowie die Verordnungsermächtigung in § 59 Abs. 2 KrWG konkretisiert.
Die Rechtsgrundlage der abgelösten Abfallbeauftragtenverordnung hatte im Vergleich hierzu einen reduzierten Umfang an Adressaten. Gemäß § 11 a AbfG wurden bestimmte Betreiber von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen, in denen Abfälle im Sinne des damaligen § 2 Abs. 2 AbfG anfallen, zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Die in § 2 Abs. 2 AbfG definierten Abfälle entsprechen weitestgehend den nach derzeitiger Rechtslage als gefährlich eingestuften Abfällen bzw. den dieser Einstufung zugrunde liegenden Kriterien. Der Vergleich zwischen den Ermächtigungsgrundlagen zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Adressaten der Bestellungspflicht - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des technischen Wandels in der Abfallwirtschaft - erheblich ausgeweitet hat.
Weiterhin enthält § 60 Abs. 3 S. 2 KrWG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 8 bis 10 AbfBeauftrV Gebrauch gemacht. Die vormals umstrittene Frage, ob die Regelungen über die Fachkunde und Zuverlässigkeit für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte gemäß Abschnitt II der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) auf Abfallbeauftragte entsprechend anzuwenden sind, ist damit obsolet.
Über den Verweis in § 60 Abs. 3 S. 1 KrWG gelten aber bestimmte Regelungen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG) entsprechend. Hierbei handelt es sich insbesondere um Vorschriften betreffend das formelle Verfahren der Bestellung sowie bestimmte Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Abfallbeauftragten und dem zur Bestellung Verpflichteten (s.u. unter III. und VII.).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2017 (September 2017) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Isabella Hermanns |
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