Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor; die mündliche Verhandlung vor dem OVG Lüneburg am 3. Juli 2017 in Sachen Deponie Haaßel hat jedoch bereits erhebliche neue Risiken bei der Realisierung von Deponien und anderen Fachplanungsvorhaben durch die kürzlich in Kraft getretene Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes aufgezeigt.
Der 7. Senat des OVG Lüneburg hat mit Urteil vom4. Juli 2017 auf die Klage des NABU Niedersachsen festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Deponie Haaßel in der Gemeinde Selsingen bis auf eine nachholbare Alternativenprüfung und die Einholung des Einvernehmens der unteren Wasserbehörde rechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. 7 KS 7/15). Die Standortauswahl und die Prüfung möglicher Alternativen müssen durch Planergänzung beziehungsweise ein ergänzendes Verwaltungsverfahren nachgeholt werden, damit der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und vollziehbar ist. Die in dem Beschluss enthaltenen Ausführungen zur 'Eingrenzung möglicher Standorte auf den gewählten' genügten dem Gericht offensichtlich nicht als Alternativenprüfung. Die Entscheidung des OVG Lüneburg - soweit aufgrund der Pressemitteilung des Gerichts bekannt -zeigt, dass auch bei der Planung von Deponien durch Private die Notwendigkeit besteht, Alternativen in den Blick zu nehmen. Nicht ausreichend ist, dass sich der gewählte Standort nach Überzeugung des Gerichts unter allen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (Deponierecht, Wasserrecht, Natur- und Artenschutzrecht
etc.) als geeignet und zulässig erweist.
Copyright: | © Rhombos-Verlag |
Quelle: | ReSource 2017 - 02 (Juni 2017) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Dr. Peter Kersandt |
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