Zum 1. August 2017 wird die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft treten und die alte Gewerbeabfallverordnung vom 19.6.2002 außer Kraft gesetzt werden. Neben den umfangreichen Trenn- und Verwertungsvorgaben
der neuen GewAbfV haben für die kommunale Entsorgungswirtschaft naturgemäß diejenigen Bestimmungen besondere Relevanz, die den kommunalen Zuständigkeitsbereich bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle bestimmen. Angesprochen ist damit namentlich die sog.
'Pflichtrestmülltonne', die nunmehr in § 7 Abs. 2 geregelt ist.
Die Bedeutung der Regelungen der GewAbfV zu den überlassungspflichtigen Restabfällen ergibt sich insbesondere daraus, dass die Zuständigkeitszuweisung in § 17 Abs. 1S. 2-3 KrWG, die allein die gewerblichen Beseitigungsabfälle der Überlassungspflicht unterwirft und die Verwertungsabfälle in den wettbewerblichen Entsorgungsmarkt entlässt, von der abfallwirtschaftlichen Entwicklung zwischen zeitlich überholt wurde, sofern man auf die rechtliche Klassifizierung der Entsorgungsanlagen abstellt. Denn aufgrund des R-1-Status der allermeisten Müllverbrennungsanlagen und des ebenfalls angenommenen Verwertungsstatus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) werden in Deutschland im Prinzip keine Siedlungsabfälle mehr beseitigt.
Anlagenseitig betrachtet gibt es damit die Kategorie der Siedlungsabfälle zur Beseitigung eigentlich nicht mehr. Die Kategorie der gewerblichen Beseitigungsabfälle und der damit eröffnete kommunale Zuständigkeitsbereich kann damit nur (noch) dann begründet werden, wenn abfallseitig Anforderungen an die Verwertung (und an den Nachweis der Verwertung) formuliert werden, die eben nicht für alle denkbaren Abfallgemische erfüllbar sind. Eben dies ist eine zentrale Regelungsfunktion der Gewerbeabfallverordnung. Dadurch, dass sie sowohl Anforderungen an verwertbare Abfallgemische definiert als auch die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtskonforme Verwertung den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern zuweist, verbleibt im Ergebnis der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein sinnvoller und abgrenzbarer Anwendungsbereich, der ohne die Regelungen der GewAbfV inzwischen weitgehend ausgehöhlt wäre.
Der GewAbfV kommt somit auch für die Zuweisung von Entsorgungsverantwortlichkeiten eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Da diesbezügliche Regelungen erfahrungsgemäß besonders streitanfällig sind, ist es für den Vollzug der GewAbfV wichtig, dass sich aus ihren Regelungen stringente Abgrenzungsregeln für die 'Abfälle zur Verwertung' von den 'Abfällen zur Beseitigung' herleiten lassen. Auch wenn hier z.T. eindeutigere Regelungen wünschenswert gewesen wären, lässt sich in der Gesamtschau aus der Verordnung dennoch ein Regelungskonzept entwickeln, das zu praktikablen Lösungen führt. Vor diesem Hintergrund sind auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgerufen, die GewAbfV konsequent umzusetzen und die eigenen Satzungsregelungen entsprechend anzupassen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2017 (Juli 2017) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen |
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