Zum 1. Januar 2017 trat das erst 2014 letztmalig novellierte 'Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017)' in Kraft. Während bislang die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde einen festgeschriebenen Vergütungssatz erhielten, wird ab 2017, auch für biogene Abfallstoffe, die Höhe der Vergütung (bzw. der Marktprämie) im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt. Unter monetären Gesichtspunkten muss, nach Einschätzung des Witzenhausen-Instituts, die Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Vergütungshöhe für Abfallanlagen keine wesentliche Verschlechterung darstellen. Sehr nachteilig, insbesondere im kommunalen Umfeld, ist die Planungsunsicherheit, da die Vergütung für den erzeugten Strom erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Planungsverfahren endgültig feststeht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Vorleistungen in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro zu leisten.
Mit einem Anteil von fast 30 % an der deutschen Bruttostromerzeugung sind die erneuerbaren Energien mittlerweile wesentlicher Bestandteil des Strommixes. Der erfolgreiche Ausbau führt allerdings auch zu beachtlichen Kosten, welche die Verbraucher über die EEG-Umlage zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund sowie dem schleppenden Ausbau der Netze und EU-rechtlicher Vorgaben wurde 2016 das EEG wieder einmal grundlegend novelliert.
Wesentliche Neuerung dabei ist, dass zukünftig die Vergütungshöhe für den erzeugten erneuerbaren Strom aus größeren Energieerzeugungsanlagen (Windenergie und Photovoltaik > 750 kW; Biomasse > 150 kW) nicht mehr staatlich festgelegt wird. Vielmehr wird die Vergütung (in Form der Marktprämie) durch ein Ausschreibungsverfahren am Markt ermittelt. Während es zunächst im Novellierungsprozess so aussah, als würden Vergärungsanlagen für kommunale Bioabfälle (bisheriger § 45 im EEG 2014) von der Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren ausgenommen, stellte der Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 klar, dass dies nur als Übergangsregelung für Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen worden sind, gilt.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
| Quelle: | 29. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (Mai 2017) |
| Seiten: | 15 |
| Preis: | € 7,50 |
| Autor: | Dipl.-Ing. Thomas Raussen Jana Wagner |
| Diesen Fachartikel kaufen... (nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links) | |
| Artikel weiterempfehlen | |
| Artikel nach Login kommentieren | |
Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.
Vom Gärrest zum hochwertigen Gärprodukt - eine Einführung
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Auch mittel- bis langfristig steht zu erwarten, dass die Kaskade aus anaerober und aerober Behandlung Standard für die Biogutbehandlung sein wird.
Die Mischung macht‘s - Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.