'Sachliche Richtigkeit' bei Abfallexportbegleitdokumenten

Abfallverbringungen nach Art. 3 Abs. 2 und 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 müssen mit Begleitdokumenten einhergehen, die 'sachlich richtig' sind. Zählen dabei alle Formalien oder müssen die Angaben nur eine effektive Nachverfolgbarkeit und Kontrolle gewährleisten?

Damit keine 'illegale Verbringung' vorliegt, muss sie in Bezug auf Abfälle zur Verwertung gemäß Art. 3 Abs. 2VO (EG) Nr. 1013/2006 und solchen zur Laboranalyse gemäß Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht nur die in den genannten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch nach Art. 2 Nr. 35 lit. g) iii) VO (EG) Nr. 1013/2006 dem in Anhang VII aufgeführten Begleitdokument sachlich entsprechen.Zu klären ist die Frage, nach welchen rechtlichen Genauigkeitsanforderungen dieses Anhang VII-Dokument und dabei spezifisch Feld 7 auszufüllen ist. Dort ist die Anlage bzw. das Labor zu nennen, wohin die Abfälle verbracht werden und wo sie damit entsorgt bzw. analysiert werden sollen. Es geht also um die Auslegung des Begriffs der 'sachlichen Richtigkeit' aus Art. 2 Nr. 35 lit. g) iii) VO (EG) Nr. 1013/2006 im Hinblick auf die Genauigkeitsanforderungen bei der Ausfüllung des Formulars nach Anlage VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 im Hinblick auf Feld 7. Dort sind Angaben zur 'Verwertungsanlage' zu machen. Ausdrücklich gefordert sind der Name, die Anschrift, eine Kontaktperson sowie Telefon, Telefax und E-Mail.

Was aber ist, wenn sich später ergibt, dass an dem angegebenen Standort der Verwertungsanlage die in der Anschrift genannte Firma nur Pächterin ist, aber auch eine andere Firma als Genehmigungsträgerin tätig ist? Immerhin wurde der Entsorgungsort als solcher richtig benannt. Damit stellt sich das Problem, ob selbst dann formale Unzulänglichkeiten eine Abfallverbringungun zulässig machen können, wenn sie deren Nachverfolgbarkeit und Kontrolle nicht infragestellen.

Zu klären ist damit, ob der in Anlage VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 Feld 7 verwendete Begriff der 'Verwertungsanlage' ausschließlich den Genehmigungsinhaber meint, dessen Name dann anzugeben wäre, oder ob hier auch eine wirtschaftliche Herrschaftsposition ohne formale Genehmigungsinhaberschaft ausreichen kann. Zählen die reinen Formalien oder aber die 'praktische Wahrheit'? Oder genügen einfach der richtige Ort der Verwertungsanlage und die richtige Kontaktperson, sodass in jedem Fall eine Erreichbarkeit gewährleistet ist?



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2017 (März 2017)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.

Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.

Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.