Die abfallrechtliche Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG bestimmte als Auffangregelung das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung als Teil der Umsetzung der europarechtlich vorgegebenen fünfstufigen Abfallhierarchie. Sie sollte es erschweren, dass niederkalorische Abfälle unter 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) einer Verbrennung zugeführt und so dem Recycling entzogen werden.
Obwohl vom Gesetzgeber als bloße Übergangsregelung verstanden, gehörte die Heizwertklausel zu den von Beginn an besonders streitbehafteten Regelungen des 2012 verabschiedeten KrWG. Anfang 2015 war zu erfahren, dass sich Bundesregierung und EU-Kommission darauf geeinigt hätten, die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG bis Ende 2016 zu streichen, an der sich die EU-Kommission schon im Gesetzgebungsverfahren zum KrWG gestört hatte.
Nach einer abfallstrombezogenen 'Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG' entschied sich die Bundesregierung Ende August 2016, einen Gesetzentwurf zur Streichung der Heizwertregelung in § 8 Abs. 3 KrWG in den Bundestag einzubringen, der am 15.12.2016 - nachdem der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hatte - den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit annahm. Die Heizwertregelung ist damit Geschichte.
Um eine Bewertung des Fortfalls der Heizwertregelung vorzunehmen (III.), lohnt sich noch einmal ein Blick zurück auf die systematische Stellung und die Funktionsweise der Heizwertregelung (I.) sowie die Kritik, die sich an ihr entzündete und die letztlich zu ihrer Streichung führte (II.).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2017 (März 2017) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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