Im Interesse eines effektiven Vollzuges des Abfallrechts ist eine einheitliche Nomenklatur bei der Bezeichnung von Abfällen unerlässlich. Sie ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft, insbesondere für eine zutreffende Deklaration von Abfällen im Rahmen von Entsorgungsverträgen und Entsorgungsnachweisen, für die Erteilung von eindeutigen Genehmigungen von Abfallentsorgungsanlagen sowie für die Erstellung von Statistiken über Art, Herkunft und Menge der Abfälle. Dabei stellt das Abfallrecht an gefährliche Abfälle und ihre Entsorgung besondere Anforderungen (vgl. § 48 S. 1 KrWG). Deshalb muss klar sein, welche Abfälle hiervon betroffen sind, d.h. welche Abfälle als gefährlich gelten. In Deutschland regelt die AVV die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder ungefährlich. Sie wurde in Umsetzung von EU-Recht mit Wirkung vom 11.3.2016 grundlegend novelliert.
Bereits mit der Entscheidung 2000/532/EG hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten ein einheitliches Europäisches Abfallverzeichnis (EAV) vorgegeben. Es wurde durch die Entscheidungen 2001/118/EG, 2001/119/EG und 2001/573/EG fortgeschrieben. Das Verzeichnis legt europaweit eine gemeinsame Terminologie und Systematik für die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen fest. Dabei gilt es für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind.
Rechtsgrundlage für das EAV waren ursprünglich Art. 1 Buchst. a der AbfRL 1975 in der Fassung der Änderungsrichtlinie von 1991 (konsolidierte Fassung: AbfRL 2006)sowie Art. 1 Abs. 4, 1. Spiegelstrich, GefAbfRL. Am 12.12.2008 trat sodann die AbfRL 2008 in Kraft. Seither gilt das Verzeichnis auf der Grundlage von Art. 7 dieser Richtlinie fort.
Die Kategorisierung der Abfallarten erfolgt im EAV branchen- oder prozessartspezifisch bzw. hilfsweise abfallartenspezifisch. Von den als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften nach Anhang III der AbfRL aufweisen. Die diesbezüglichen Kriterien sind angelehnt an das Chemikalien- bzw. Gefahrstoffrecht, auch wenn das aus abfallwirtschaftlicher Sicht wenig sachgerecht erscheint. Maßgeblich waren ursprünglich die StoffRL und die ZubereitungsRL. Weil diese Richtlinien aber zum 1.6.2015 durch die CLP-Verordnung aufgehoben und durch die dortigen chemikalienrechtlichen Regelungen ersetzt wurden, musste zu diesem Stichtag Anhang III der AbfRL angepasst werden. Dies erfolgte durch die Verordnung (EU) 1357/2014. Darüber hinaus waren die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG anzugleichen. Hierzu erging der Beschluss 2014/955/EU. Der damit neu gefasste Anhang der Entscheidung, also das eigentliche Abfallverzeichnis, entspricht weitestgehend dem vorherigen Anhang. Das neue EAV enthält allerdings drei zusätzliche Abfallarten.
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| Quelle: | Heft 01 - 2017 (Januar 2017) |
| Seiten: | 10 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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