Die rechtliche Grundlage jeder Brunnenbohrung und Grundwasserförderung ist ein zugehöriges Wasserrecht. Dieses muss durch den jeweiligen Brunnenbetreiber bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Die Inhalte des Wasserrechts und die damit in der Regel verbundenen Auflagen werden in einem schriftlichen Wasserrechtsbescheid formuliert, der auf der Grundlage des gestellten Antrags nach einem formellen Verfahren durch die Behörde erlassen wird. Juristische Grundlage des erteilten Wasserrechts sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die jeweiligen Landeswassergesetze. Der vorliegende Artikel stellt die wasserrechtlichen Aspekte der Brunnenbau- und -betriebspraxis aus Sicht eines Fachplaners dar.
Das Wasserrecht unterscheidet drei Rechtsformen (vgl. §§ 8 bis 15 WHG): die wasserrechtliche Bewilligung, die wasserrechtliche Erlaubnis und die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis. Die Bewilligung (vgl. § 14 WHG) ist dabei die stärkste der drei Rechtsformen: Nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Widerruf mit Ausnahme schwerwiegender Gründe nur noch bei gleichzeitiger Entschädigung des Rechtsinhabers möglich. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann dagegen durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 18 (1) WHG grundsätzlich widerrufen werden. Die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) wiederum steht hinsichtlich ihrer rechtlichen
Wertigkeit zwischen den beiden erstgenannten Rechtsformen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 08 - 2016 (August 2016) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 6,00 |
Autor: | Dr. Till Hagedorn-Rubbert |
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