Dass der Bundesgesetzgeber die abfallrechtliche Heizwertklausel aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz streicht, scheint mit dem Anfang Mai 2016 vorgelegten Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes absehbar. Bereits im Vorfeld wurde die Frage aufgeworfen, welche rechtlichen Folgen sich hieraus für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen im Verhältnis zu ihren Kunden ergeben können, die Abfälle zur Verwertung anliefern. Kündigungs- und Schadenersatzansprüche der anliefernden Abfallerzeuger und -besitzer wurden als Möglichkeit genannt. Sicher ist, dass die mit dem Wegfall der Regelung verbundene Neuaufteilung der Darlegungslasten den Begründungsaufwand der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen gegenüber Kunden und Behörden ansteigen lassen wird.
Die abfallrechtliche Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG bestimmt als Auffangregelung das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung als Teil der Umsetzung für die europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie. Sie soll davor schützen, dass niederkalorische Abfälle unter 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) einer Verbrennung zugeführt und so dem Recycling entzogen werden. Obwohl vom Gesetzgeber lediglich als bloße Übergangsregelung verstanden, gehörte die Heizwertklausel zu den von Beginn an besonders streitbehafteten Regelungen des 2012 verabschiedeten KrWG. Anfang 2015 war zu erfahren, dass sich Bundesregierung und EU-Kommission angeblich darauf geeinigt hätten, die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3S. 1 KrWG bis Ende 2016 zu streichen, an der sich die EU Kommission schon im Gesetzgebungsverfahren zum KrWG gestört hatte. Nach einer abfallstrombezogenen 'Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG' und aufbauend auf dieser legte das Bundesumweltministerium Anfang Mai 2016 einen, noch nicht ressortabgestimmten, Referentenentwurf zur Streichung der Heizwertregelung in § 8 Abs. 3 KrWG vor und startete die Verbände- und Beteiligtenanhörung.
Bislang hat der Abfallerzeuger bzw. -besitzer hochkalorischer Abfälle (Heizwert oberhalb von 11.000 kJ/kg) nach der Heizwertklausel ein Wahlrecht, sich entweder für die stoffliche oder die energetische Verwertung zu entscheiden. Fällt die Heizwertklausel weg, dann hat dies Auswirkungen für das Zusammenspiel zwischen entsorgungspflichtigen Abfallerzeugern, Müllverbrennungsanlagen und den zuständigen Vollzugsbehörden. Der vorliegende Beitrag betrachtet die Streichung der Heizwertklausel aus der Sicht von Betreibern von Müllverbrennungsanlagen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2016 (August 2016) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Moritz Grunow |
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